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Generalanwalt beim EuGH, 10.01.1991 - C-2/90 |
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Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verbot des Ablagerns von Abfall aus anderen Mitgliedstaaten
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 10.01.1991 - C-2/90
- EuGH, 19.09.1991 - C-2/90
- EuGH, 29.01.1992 - C-2/90
- EuGH, 09.07.1992 - C-2/90
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- EuGH, 10.12.1968 - 7/68
Kommission / Italien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.01.1991 - C-2/90
Dazu stützt es sich auf das Urteil vom 10. Dezember 1968 in der Rechtssache 7/68 (Kommission/Italien, Slg. 1968, 634, 642), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß unter Waren im Sinne von Artikel 9 EWG-Vertrag "Erzeugnisse zu verstehen [sind], die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können". - EuGH, 05.04.1979 - 148/78
Ratti
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.01.1991 - C-2/90
Wie der Gerichtshof festgestellt hat, ist, wenn Gemeinschaftsrichtlinien gemäß Artikel 100 EWG-Vertrag die Harmonisierung von Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren zu gewährleisten, und ausserdem Gemeinschaftsverfahren zur Kontrolle der Einhaltung dieser Maßnahmen vorsehen, der Rückgriff auf Artikel 36 nicht mehr gerechtfertigt, da die Durchführung der geeigneten Kontrollen und der Erlaß von Schutzmaßnahmen dann nach Maßgabe der Harmonisierungsrichtlinie zu erfolgen haben (Urteile vom 5. Oktober 1977 in der Rechtssache 5/77, Tedeschi, Slg. 1977, 1555, Randnr. 35, und vom 5. April 1979 in der Rechtssache 148/78, Ratti, Slg. 1979, 1629, Randnr. 36). - EuGH, 20.09.1988 - 302/86
Kommission / Denmark
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.01.1991 - C-2/90
Ebensowenig ist ein Rückgriff auf die sich auf "zwingende Erfordernisse" beziehende Ausnahme von Artikel 30 EWG-Vertrag möglich, die den Umweltschutz umfasst (Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 302/86, Kommission/Dänemark, Slg. 1988, 4607).
- EuGH, 25.01.1977 - 46/76
Bauhuis
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.01.1991 - C-2/90
Nach gefestigter Rechtsprechung ist Artikel 36 EWG-Vertrag eng auszulegen (vgl. beispielsweise Urteil vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, Slg. 1977, 5); ich halte es deshalb nicht für möglich, die sich auf die "Gesundheit von Menschen" beziehende Ausnahme weit auszulegen, so daß Beschränkungen für Stoffe zulässig wären, die nicht die Gesundheit oder das Leben, sondern höchstens die "Lebensqualität" gefährden. - EuGH, 24.01.1978 - 82/77
Van Tiggele
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.01.1991 - C-2/90
Nach gefestigter Rechtsprechung kann die Notwendigkeit für den Importeur oder den Händler, sich bestimmten Verwaltungsformalitäten zu unterziehen, bereits für sich genommen eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung darstellen (vgl. beispielsweise Urteil vom 24. Januar 1978 in der Rechtssache 82/77, Van Tiggele, Slg. 1978, 25). - EuGH, 05.10.1977 - 5/77
Tedeschi / Denkavit
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.01.1991 - C-2/90
Wie der Gerichtshof festgestellt hat, ist, wenn Gemeinschaftsrichtlinien gemäß Artikel 100 EWG-Vertrag die Harmonisierung von Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren zu gewährleisten, und ausserdem Gemeinschaftsverfahren zur Kontrolle der Einhaltung dieser Maßnahmen vorsehen, der Rückgriff auf Artikel 36 nicht mehr gerechtfertigt, da die Durchführung der geeigneten Kontrollen und der Erlaß von Schutzmaßnahmen dann nach Maßgabe der Harmonisierungsrichtlinie zu erfolgen haben (Urteile vom 5. Oktober 1977 in der Rechtssache 5/77, Tedeschi, Slg. 1977, 1555, Randnr. 35, und vom 5. April 1979 in der Rechtssache 148/78, Ratti, Slg. 1979, 1629, Randnr. 36). - EuGH, 10.03.1983 - 172/82
Fabricants raffineurs d'huile de graissage / Inter-Huiles
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.01.1991 - C-2/90
Ich möchte hinzufügen, daß diese Ansicht vom Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1983 in der Rechtssache 172/82 (Inter-Huiles, Slg. 1983, 555) gestützt wird, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den freien Warenverkehr sowie die Richtlinie 75/439 über die Altölbeseitigung es nicht gestatten, daß ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet das Abholen und Beseitigen von Altölen dergestalt regelt, daß die Ausfuhr zur Lieferung an ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Beseitigungs- oder Aufbereitungsunternehmen verboten ist.